Satzung

Institut für angewandte Forschung im Bauwesen (IaFB) e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Institut für angewandte Forschung im Bauwesen (IaFB) e.V.“ (nachfolgend Institut).

(2) Das Institut soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Das Institut hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Instituts

(1) Zweck des Instituts ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Bauingenieurwesen. Insbesondere ist es Aufgabe des Instituts, die Bauforschung in den Bereichen Neubau, Sanierung und Denkmalschutz im Interesse der Allgemeinheit weiter zu entwickeln und zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Unterstützung, Förderung und Durchführung von Forschungsvorhaben im gesamten Bereich des Bauingenieurwesen
  • Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen sowie weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit es sich bei diesen um gemeinnützige Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt
  • Aufbau und Pflege von wissenschaftlichen Verbindungen zwischen Forschung und Praxis durch interdisziplinäre Verknüpfung aller am Bau Beteiligten
  • Einführung von Forschungsergebnissen in die praktische Anwendung und deren zeitnahe Veröffentlichung, insbesondere durch Durchführung von Fachtagungen, Herausgabe fachwissenschaftlicher Publikationen und Stellungnahmen, Vorträgen sowie Mitarbeit bei der Einführung technischer Baubestimmungen. Das Institut wird sich zur Erfüllung seiner vorgenannten Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit es die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(2) Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Das Institut ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Instituts dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Instituts können werden:

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Personengemeinschaften

Juristische Personen und Personengemeinschaften haben den Namen ihres Vertreters dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Instituts zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Institutsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Infrastruktur des Instituts zu nutzen und an den Veranstaltungen vergünstigt teilzunehmen.

(3) Jedes Mitglied (auch eine juristische Person oder Personengemeinschaft) hat eine Stimme mit jeweils gleichem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)
b) durch schriftliche Austrittserklärung
c) durch Ausschluss
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Institut ist nur bei wichtigem Grund zulässig, etwa wenn das Mitglied die Interessen und das Ansehen des Instituts schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der gesamte Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Der Vorstand hat den Beschluss dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Dem Mitglied steht ein Widerspruchsrecht zu.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung rückständige Beitrage nicht innerhalb von einem Monat nach der zweiten Mahnung voll entrichtet. Die zweite Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Institut bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.



§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Beitrages bestimmt die Beitragsordnung welche von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen wird.

(3) Der Beitrag ist jeweils zum Jahresbeginn im voraus zu zahlen.

(4) Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der Beitragsordnung geregelt.



§ 7 Organe des Instituts

(1) Organe des Instituts sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.



§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Instituts besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Das Institut wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Institutsangelegenheiten durch den 1. Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Institut. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Aufgaben und Beschlussbildung des Vorstandes: Der Vorstand führt die Geschäfte des Instituts. Er bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor. Er hat die zur Verfügung gestellten Mittel bestimmungsgemäß einzusetzen und ihre Verwendung zu überwachen. Er stellt jährlich einen Rechenschaftsbericht auf. Der Jahresabschluss (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Schriftführer zu erstellen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stim-mengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.



§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, - wenn es das Interesse des Instituts erfordert, - mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, - bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten, - wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Der Vorstand hat der vorstehenden jährlich einzuberufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt der Vorstand.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: - Entgegennahme der Rechenschaftslegung - Entlastung des Vorstands - Wahl des Vorstands - Satzungsänderungen - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Anträge des Vorstands und der Mitglieder - Berufungen abgelehnter Bewerber - Etwaige Auflösung des Instituts

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Instituts ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

(7) Zur Änderung des Zwecks des Instituts ist die Zustimmung aller Mitglieder des Instituts notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(8) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.



§ 10 Vermögensverwaltung, Mittelvergabe

(1) Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung auf Grundlage der Satzung und auf Vorschlag des Vorstandes dem Grunde nach.

(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand auf der Grundlage einer Grundsatzentscheidung der Mitgliederversammlung und einer Finanzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

(3) Gesuche um Bewilligung von Mitteln zur Verwirklichung des Satzungszweckes sind schriftlich dem Vorstand zu Händen des Schriftführers einzureichen.

(4) Bei besonderen Anlässen die dem Satzungszweck entsprechen, können auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung Preise verliehen werden. Die Kriterien, nach denen die Preise vergeben werden, sind in öffentlich bekannt zu machenden Vergaberichtlinien zu regeln und rechtzeitig vor Preisvergabe bekannt zu geben.

(5) Im Falle der Auflösung des Instituts oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Instituts an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für den steuerbegünstigten Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens. Hilfsweise wird die Benennung der Organisation als Empfänger des Institutsvermögens einer künftigen Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten.



§ 11 Auflösung des Instituts

(1) Das Institut kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


Aktuelle Vereinssatzung (Stand 01.11.2002)

Download Vereinssatzung IaFB pdf, 106KB